18. Juli 2016 Arbeitswelt, Beutlhauser-Gruppe
Neue verantwortliche Elektrofachkraft „vEFK“ bei Beutlhauser
Jedes Unternehmen, welches seine Mitarbeiter mit dem planen, errichten, betreiben oder instand halten von elektrischen Einrichtungen beauftragt, ist gut beraten, wenn sie eine verantwortliche Elektrofachkraft bestellen. In der betrieblichen Praxis vieler Unternehmen ist es häufig so, dass der Unternehmer bzw. die Führungskräfte keine Elektrofachkräfte sind und deshalb die Fach- und Führungsverantwortung für den Elektrobereich nicht selbst übernehmen können. In diesem Fall kann und sollte eine verantwortliche Elektrofachkraft vom Unternehmer mit der Leitung des elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils betraut werden.
Die Notwendigkeit eine verantwortliche Elektrofachkraft zu beauftragen, um den elektrotechnischen Unternehmensbereich rechtssicher zu organisieren, wird von den einschlägigen Richtlinien und Vorschriften deutlich herausgehoben.
Erich Fesl stieg zum 01.06.2016 als vEFK im Unternehmen ein.
Fesl wird die Tätigkeit in der Gruppe für gesamt Beutlhauser übernehmen. Er wird Mitarbeiter vor Ort in den einzelnen Niederlassungen beschulen und zur „befähigten Person“ für die unterschiedlichen Tätigkeiten berufen. Auf Basis dieser Vorgehensweise können dann die Arbeitsmittel sicher betrieben und die Arbeiten rechtssicher durchführen werden.
Eine Benutzung von Arbeitsmitteln umfasst alle betreffenden Maßnahmen, wie Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung, Um- und Abbau sowie den Transport. Für das Prüfen von Arbeitsmitteln fordert die BetrSichV eine befähigte Person. Diese muss durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen. Für das Tätigkeitsfeld der Elektrotechnik ist das eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) nach VDE 1000-10. Idealerweise obliegt es einer verantwortlichen Elektrofachkraft, den notwendigen Grad einer Qualifikation zu bestimmen und eine dafür befähigte Person auszuwählen. So ist zum Beispiel zu berücksichtigen, ob ein Prüfer elektrischer Betriebs- und Arbeitsmittel oder elektrischer Anlagen die Voraussetzung einer befähigten Person im Sinne der TRBS 1203 Teil 3 besitzt. Dies gilt sowohl für eigene Mitarbeiter als auch für im Unternehmen eingesetzte externe Dienstleister.
Wie aus den oben stehenden Ausführungen hervorgeht, handelt es sich hierbei um ein „Auswahlverschulden“. Hat jemand aus diesem Grund einen Schaden erlitten, kann das Unternehmen schadensersatzpflichtig gemacht werden. Eine geeignete verantwortliche Elektrofachkraft (vEFK) hätte zumindest einen Qualifikationsnachweis der befähigten Person zum Prüfen von internen wie auch externen Prüfungen eingefordert.
Erich Fesl ist verheiratet und hat zwei Kinder. Nach seinem Abschluss der mittleren Reife hat er die Erstausbildung als Elektroinstallateur absolviert. Nach zehn einschlägigen Berufsjahren in unterschiedlichen Firmen legte Fesl 1996 erfolgreich die Meisterprüfung „Industriemeister Elektrotechnik“ ab. Als Verantwortlicher Elektromeister wurde ihm dann auch der entsprechende Fachbereich übertragen. Als Leiter der Betriebstechnik konnte sich Erich Fesl in den vergangenen Jahren fachübergreifend umfangreiches Wissen und Erfahrung aneignen.