01. Februar 2021 Intern, SafeWork, Beutlhauser-Gruppe
Homeoffice: Wann wird aus einem Unfall ein Arbeitsunfall
Mit dem Beginn der Corona-Krise wurden Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor eine neue Herausforderung gestellt. Dank der guten digitalen Anbindung und Hardware war eine Lösung schnell gefunden: Arbeiten im Homeoffice! Hier ergibt sich jedoch die Frage, wie es mit dem Versicherungsschutzaussieht. Die gesetzliche Unfallversicherung unterscheidet strikt zwischen privaten und beruflichen Tätigkeiten. Es gilt: Während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit sowie auf dem Weg zu und von der Arbeit sind Arbeitnehmer gesetzlich versichert.
Wann also gilt ein Unfall im Homeoffice als Arbeitsunfall?
Beispiel 1
Wer sich im Homeoffice etwas zu essen oder trinken holt und dabei stürzt, ist nicht versichert.
Ein Arbeitnehmer war im Homeoffice in seiner Dachgeschosswohnung zum Wasser holen die Treppe hinuntergestiegen und schwer gestürzt. Das Bundessozialgericht entschied hier, dass dieser Sturz nicht gesetzlich unfallversichert ist. „Wenn bei einer häuslichen Arbeitsstätte (Homeoffice) ein Weg innerhalb des Wohngebäudes zurückgelegt wird, um einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (Trinken) nachzugehen“, so das Urteil, bestehe kein Versicherungsschutz.
(Bundessozialgericht, Aktenzeichen B 2 U 5/15 R)
Beispiel 2
Im Büro ist der Weg zur Toilette gesetzlich unfallversichert. Diese Regel gilt nicht im Homeoffice. Dies erging aus einem Urteil des Sozialgerichts München. Hier war ein Arbeitnehmer auf dem Weg vom heimischen WC gestürzt und wollte den Sturz als Arbeitsunfall geltend machen.
(Sozialgericht München, Aktenzeichen:
S 40 U 227/18)
Ebenfalls Unfälle auf dem Weg zur Kita und zurück zum Heimarbeitsplatz sind laut Bundessozialgericht nicht gesetzlich unfallversichert. Wer also im Homeoffice etwas tut, was nicht in direktem Zusammenhang mit der Arbeit steht, ist nicht gesetzlich unfallversichert.