02. November 2021 SafeWork, Baugeräte

Leitern haben Tücken: Erweitere Regeln für mehr Sicherheit in der Höhe

 

Hier mal schnell eine Kiste aus einem Regal geholt und dafür ein paar Tritte erklommen, dort eine kaputte Leuchtstoffröhre am Hallendach gewechselt: Leitern sind zweifellos unverzichtbare Hilfsmittel in nahezu jedem Betrieb. Ihr Einsatz scheint einfach zu sein – doch genau diese Annahme kann schwerwiegende Folgen haben.

Das massive Gefahrenpotenzial von Leitern wird häufig unterschätzt. Wie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGVU) ermittelt hat, ereignen sich pro Jahr mehr als 20.000 arbeitsbedingte Leiterunfälle. Wie so oft liegt das Risiko allerdings nicht im Arbeitsmittel selbst begründet, sondern im unsachgemäßen Umgang. Damit der Aufstieg nicht zum Absturz wird, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Mitarbeiter beim Einsatz von Leitern gewisse Vorgaben einhalten. Dazu zählen auch die Technischen Regeln für die Betriebssicherheit von Leitern, die TRBS 2121. Um die Arbeit in der Höhe sicherer zu machen, waren diese Regeln jüngst um einen zweiten Teil erweitert worden.

 

 

Die Neuerungen der TRBS 2121-2

Grundsätzlich gilt: Bevor eine Leiter zum Einsatz kommt, ist zu prüfen, ob für die vorgesehene Tätigkeit nicht auch ein sichereres Arbeitsmittel wie beispielsweise eine Hubarbeitsbühne genutzt werden könnte. Falls es allerdings wirklich die Leiter sein muss, ist auf die Auswahl der geeigneten Leiterbauart zu achten. Und: Wenn schon Leiter, dann Stufe statt Sprosse, um Standsicherheit zu gewährleisten. Die erweiterten Regeln legen fest, dass Arbeiten auf Leitern nur noch erlaubt sind, wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen fest auf einer Plattform oder einer Stufe mit einer Auftrittsfläche von mindestens 80 Millimetern Tiefe steht.

Das heißt konkret: Arbeiten von einer Leitersprosse aus sind nicht mehr zulässig. Nur in Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei Arbeiten in engen Schächten, darf von dieser Regel abgewichen werden. Dies muss schriftlich in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten werden. Sprossenleitern dürfen auch dann noch verwendet werden, wenn ihre Standsicherheit durch zusätzliche Ausrüstung wie Einhängetritte oder einklinkbare Stufen verbessert wird.

 

 

Begrenzte Standhöhen

Neu ist weiterhin, dass Arbeiten auf Leitern nur noch bis zu einer Standhöhe von fünf Metern ausgeführt werden dürfen. Zuvor lag die Grenze bei sieben Metern. Weil aber auch Stürze aus wenigen Metern Höhe zu schweren Verletzungen führen können, gibt es für geringere Standhöhen ebenfalls klare Regeln. Liegt die Standhöhe zwischen zwei und fünf Metern, dürfen die Arbeiten auf der Leiter für maximal zwei Stunden pro Schicht durchgeführt werden. Unterhalb von zwei Metern Standhöhe sind hingegen dauerhafte Arbeiten auf der Leiter erlaubt.

Neben den erweiterten Regeln wurden in der TRBS 2121-2 zudem die Anforderungen an Prüfungen aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) übernommen. Beispielsweise ist im Sinne der Unfallprävention vorgeschrieben, dass der ordnungsgemäße Zustand aller Steighilfen im Unternehmen regelmäßig kontrolliert werden muss. Die logische Konsequenz: Leitern, die sicherheitsrelevante Mängel aufweisen, dürfen nicht mehr verwendet werden.

Bei weiteren Fragen zum sicheren Umgang mit Leitern helfen Ihnen die Experten von Beutlhauser Safe Work gerne weiter. MEHR DAZU

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